Gesetzestext
Fedlex ↗
1Verhandlungen und eine allfällige mündliche Eröffnung des Urteils sind öffentlich. Die Entscheide werden der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.
2Das kantonale Recht bestimmt, ob die Urteilsberatung öffentlich ist.
3Die Öffentlichkeit kann ganz oder teilweise ausgeschlossen werden, wenn es das öffentliche Interesse oder das schutzwürdige Interesse einer beteiligten Person erfordert.
4Die familienrechtlichen Verfahren sind nicht öffentlich.
Uebersicht
Art. 54 ZPO — Art. 54 ZPO