Gesetzestext
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40Die örtliche Zuständigkeit für die Ermächtigung zur Einberufung der Gläubigerversammlung richtet sich nach Artikel 1165 OR.
Uebersicht
Art. 44 ZPO — Art. 44 ZPO
40Die örtliche Zuständigkeit für die Ermächtigung zur Einberufung der Gläubigerversammlung richtet sich nach Artikel 1165 OR.
Art. 44 ZPO — Art. 44 ZPO