Gesetzestext
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39Für Klagen, die sich auf das Fusionsgesetz vom 3. Oktober 2003 stützen, ist das Gericht am Sitz eines beteiligten Rechtsträgers zuständig.
Uebersicht
Art. 42 ZPO — Art. 42 ZPO
39Für Klagen, die sich auf das Fusionsgesetz vom 3. Oktober 2003 stützen, ist das Gericht am Sitz eines beteiligten Rechtsträgers zuständig.
Art. 42 ZPO — Art. 42 ZPO