Gesetzestext
Fedlex ↗
Die Gültigkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung bestimmt sich nach dem Recht, das zur Zeit ihres Abschlusses gegolten hat.
Uebersicht
Art. 406 ZPO — Art. 406 ZPO
Die Gültigkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung bestimmt sich nach dem Recht, das zur Zeit ihres Abschlusses gegolten hat.
Art. 406 ZPO — Art. 406 ZPO