Gesetzestext
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Die Beschwerde ist erst nach Ausschöpfung der in der Schiedsvereinbarung vorgesehenen schiedsgerichtlichen Rechtsmittel zulässig.
Uebersicht
Art. 391 ZPO — Art. 391 ZPO
Die Beschwerde ist erst nach Ausschöpfung der in der Schiedsvereinbarung vorgesehenen schiedsgerichtlichen Rechtsmittel zulässig.
Art. 391 ZPO — Art. 391 ZPO