Gesetzestext
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Mit der Eröffnung hat der Schiedsspruch die Wirkung eines rechtskräftigen und vollstreckbaren gerichtlichen Entscheids.
Uebersicht
Art. 387 ZPO — Art. 387 ZPO
Mit der Eröffnung hat der Schiedsspruch die Wirkung eines rechtskräftigen und vollstreckbaren gerichtlichen Entscheids.
Art. 387 ZPO — Art. 387 ZPO