Gesetzestext
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Erledigen die Parteien während des Schiedsverfahrens die Streitsache, so hält das Schiedsgericht auf Antrag die Einigung in Form eines Schiedsspruches fest.
Uebersicht
Art. 385 ZPO — Art. 385 ZPO
Erledigen die Parteien während des Schiedsverfahrens die Streitsache, so hält das Schiedsgericht auf Antrag die Einigung in Form eines Schiedsspruches fest.
Art. 385 ZPO — Art. 385 ZPO