Gesetzestext
Fedlex ↗
Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so kann das Schiedsgericht das Verfahren auf einzelne Fragen und Rechtsbegehren beschränken.
Uebersicht
Art. 383 ZPO — Art. 383 ZPO
Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so kann das Schiedsgericht das Verfahren auf einzelne Fragen und Rechtsbegehren beschränken.
Art. 383 ZPO — Art. 383 ZPO