Gesetzestext
Fedlex ↗
1Die Rechtsmittelinstanz kann eine Verhandlung durchführen oder aufgrund der Akten entscheiden.
2Sie kann einen zweiten Schriftenwechsel anordnen.
3Sie kann Beweise abnehmen.
Uebersicht
Art. 316 ZPO — Art. 316 ZPO
1Die Rechtsmittelinstanz kann eine Verhandlung durchführen oder aufgrund der Akten entscheiden.
2Sie kann einen zweiten Schriftenwechsel anordnen.
3Sie kann Beweise abnehmen.
Art. 316 ZPO — Art. 316 ZPO