Gesetzestext
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1Für die güterrechtliche Auseinandersetzung und den nachehelichen Unterhalt gilt der Verhandlungsgrundsatz.

2Stellt das Gericht fest, dass für die Beurteilung von vermögensrechtlichen Scheidungsfolgen notwendige Urkunden fehlen, so fordert es die Parteien auf, diese nachzureichen.

3Im Übrigen stellt das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen fest.

Uebersicht

Art. 277 ZPO — Art. 277 ZPO