Gesetzestext
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Für Ansprüche der unverheirateten Mutter ist das Gericht am Wohnsitz einer der Parteien zwingend zuständig.
Uebersicht
Art. 27 ZPO — Art. 27 ZPO
Für Ansprüche der unverheirateten Mutter ist das Gericht am Wohnsitz einer der Parteien zwingend zuständig.
Art. 27 ZPO — Art. 27 ZPO