Gesetzestext
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Das Verbot ist öffentlich bekannt zu machen und auf dem Grundstück an gut sichtbarer Stelle anzubringen.
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Art. 259 ZPO — Art. 259 ZPO
Das Verbot ist öffentlich bekannt zu machen und auf dem Grundstück an gut sichtbarer Stelle anzubringen.
Art. 259 ZPO — Art. 259 ZPO