Gesetzestext
Fedlex ↗

1Das Gericht gewährt Rechtsschutz im summarischen Verfahren, wenn:

a.
der Sachverhalt unbestritten oder sofort beweisbar ist; und
b.
die Rechtslage klar ist.

2Ausgeschlossen ist dieser Rechtsschutz, wenn die Angelegenheit dem Offizialgrundsatz unterliegt.

3Kann dieser Rechtsschutz nicht gewährt werden, so tritt das Gericht auf das Gesuch nicht ein.

Uebersicht

Art. 257 ZPO — Art. 257 ZPO