Gesetzestext
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Für Klagen auf Feststellung und auf Anfechtung des Kindesverhältnisses ist das Gericht am Wohnsitz einer der Parteien zwingend zuständig.
Uebersicht
Art. 25 ZPO — Art. 25 ZPO
Für Klagen auf Feststellung und auf Anfechtung des Kindesverhältnisses ist das Gericht am Wohnsitz einer der Parteien zwingend zuständig.
Art. 25 ZPO — Art. 25 ZPO