Gesetzestext
Fedlex ↗
1Ist das Verfahren spruchreif, so wird es durch Sach- oder Nichteintretensentscheid beendet.
2Das Gericht urteilt durch Mehrheitsentscheid.
3Auf Antrag der obsiegenden Partei ordnet es Vollstreckungsmassnahmen an.
Uebersicht
Art. 236 ZPO — Art. 236 ZPO