Gesetzestext
Fedlex ↗

1Ist das Verfahren spruchreif, so wird es durch Sach- oder Nichteintretensentscheid beendet.

2Das Gericht urteilt durch Mehrheitsentscheid.

3Auf Antrag der obsiegenden Partei ordnet es Vollstreckungsmassnahmen an.

Uebersicht

Art. 236 ZPO — Art. 236 ZPO