Gesetzestext
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1Eine Klageänderung ist in der Hauptverhandlung nur noch zulässig, wenn:

a.
die Voraussetzungen nach Artikel 227 Absatz 1 gegeben sind; und
b.
sie auf neuen Tatsachen oder Beweismitteln beruht.

2Artikel 227 Absätze 2 und 3 ist anwendbar.

Uebersicht

Art. 230 ZPO — Art. 230 ZPO