Gesetzestext
Fedlex ↗
1Zeuginnen und Zeugen werden vom Gericht vorgeladen.
2Das Gericht kann den Parteien gestatten, Zeuginnen oder Zeugen ohne Vorladung mitzubringen.
3Die Befragung kann am Aufenthaltsort der Zeugin oder des Zeugen erfolgen. Die Parteien sind darüber rechtzeitig zu informieren.
Uebersicht
Art. 170 ZPO — Art. 170 ZPO