Gesetzestext
Fedlex ↗
Offenkundige und gerichtsnotorische Tatsachen sowie allgemein anerkannte Erfahrungssätze bedürfen keines Beweises.
Uebersicht
Art. 151 ZPO — Art. 151 ZPO
Offenkundige und gerichtsnotorische Tatsachen sowie allgemein anerkannte Erfahrungssätze bedürfen keines Beweises.
Art. 151 ZPO — Art. 151 ZPO