Gesetzestext
Fedlex ↗
Das Gericht gibt der Gegenpartei Gelegenheit zur Stellungnahme und entscheidet endgültig, es sei denn, die Verweigerung der Wiederherstellung hat den definitiven Rechtsverlust zur Folge.
Uebersicht
Art. 149 ZPO — Art. 149 ZPO