Gesetzestext
Fedlex ↗
1Bei Zustellung während des Stillstandes beginnt der Fristenlauf am ersten Tag nach Ende des Stillstandes.
2Während des Stillstandes der Fristen finden keine Gerichtsverhandlungen statt, es sei denn, die Parteien seien einverstanden.
Uebersicht
Art. 146 ZPO — Art. 146 ZPO