Gesetzestext
Fedlex ↗
1Gesetzliche Fristen können nicht erstreckt werden.
2Gerichtliche Fristen können aus zureichenden Gründen erstreckt werden, wenn das Gericht vor Fristablauf darum ersucht wird.
Uebersicht
Art. 144 ZPO — Art. 144 ZPO
1Gesetzliche Fristen können nicht erstreckt werden.
2Gerichtliche Fristen können aus zureichenden Gründen erstreckt werden, wenn das Gericht vor Fristablauf darum ersucht wird.
Art. 144 ZPO — Art. 144 ZPO