Gesetzestext
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Das Gericht kann Parteien mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland anweisen, ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen.
Uebersicht
Art. 140 ZPO — Art. 140 ZPO
Das Gericht kann Parteien mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland anweisen, ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen.
Art. 140 ZPO — Art. 140 ZPO