Gesetzestext

1Die beiden Mitglieder des Ständerates werden nach dem Mehrheitswahlverfahren vom Volk gewählt. Wahlkreis ist der ganze Kanton.

2Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Die ordentliche Wahl erfolgt gleichzeitig mit der Wahl des Nationalrates.

3An der Wahl können sich auch Schweizerinnen und Schweizer beteiligen, die im Ausland wohnen und in eidgenössischen Angelegenheiten im Kanton Zürich stimmberechtigt sind.

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