Gesetzestext

1Die Mitglieder des Regierungsrates dürfen keine andere bezahlte Tätigkeit ausüben.

2Ausgenommen ist die vom Kantonsrat bewilligte Vertretung des Kantons in Organisationen des öffentlichen und privaten Rechts.

3Der Bundesversammlung dürfen höchstens zwei Mitglieder des Regierungsrates angehören.

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