Gesetzestext
1Der Regierungsrat besteht aus sieben vollamtlichen Mitgliedern.
2Er wählt für je ein Jahr seine Präsidentin oder seinen Präsidenten und seine Vizepräsidentin oder seinen Vizepräsidenten.
Noch kein Inhalt verfügbar.
1Der Regierungsrat besteht aus sieben vollamtlichen Mitgliedern.
2Er wählt für je ein Jahr seine Präsidentin oder seinen Präsidenten und seine Vizepräsidentin oder seinen Vizepräsidenten.
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