Gesetzestext

1Der Kantonsrat beschliesst mit einfachem Mehr über:

2Der Zustimmung der Mehrheit aller Mitglieder bedürfen:

3Der Kantonsrat beschliesst innert sechs Monaten über Anträge des Regierungsrates, die dem mittelfristigen Ausgleich der laufenden Rechnung des Staatshaushaltes dienen. Er ist an den Gesamtbetrag der mit den Anträgen erzielbaren Saldoverbesserung gebunden.

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