Gesetzestext
1Eine Initiative kann als allgemeine Anregung oder als ausgearbeiteter Entwurf eingereicht werden. Die Initiative auf Totalrevision der Kantonsverfassung kann nur als allgemeine Anregung eingereicht werden.
2Die Initiative muss einen Titel tragen. Dieser darf nicht irreführend sein.
3Ist die Initiative in der Form nicht einheitlich, so wird sie als allgemeine Anregung behandelt.
4Hat sie die Form der allgemeinen Anregung, so bestimmt der Kantonsrat, in welcher Rechtsform sie umgesetzt wird.
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