Gesetzestext

1Ist beim Inkrafttreten dieser Verfassung eine Volksinitiative bereits eingereicht worden, so richten sich die Fristen für die Durchführung der Volksabstimmung nach bisherigem Recht.

2Läuft beim Inkrafttreten die Sammelfrist für eine Volksinitiative, so gelten für sie die Bestimmungen dieser Verfassung.

Noch kein Inhalt verfügbar.