Gesetzestext
Fedlex ↗
1Zur Löschung oder Abänderung eines Eintrages bedarf es einer schriftlichen Erklärung der aus dem Eintrage berechtigten Personen.
2Diese Erklärung kann mit der Unterzeichnung im Tagebuch abgegeben werden.
Uebersicht
Art. 964 ZGB — Art. 964 ZGB