Gesetzestext
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1Die Grundbuchämter verwenden zur Identifizierung von Personen systematisch die AHV-Nummer.

2Sie geben die AHV-Nummer nur anderen Stellen und Institutionen bekannt, die sie zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben im Zusammenhang mit dem Grundbuch benötigen und zur systematischen Verwendung dieser Nummer berechtigt sind.

Uebersicht

Art. 949b ZGB — Art. 949b ZGB