Gesetzestext
Fedlex ↗
1Jedes Grundstück erhält im Hauptbuch ein eigenes Blatt und eine eigene Nummer.
2Das Verfahren, das bei Teilung eines Grundstückes oder bei Vereinigung mehrerer zu beobachten ist, wird durch eine Verordnung des Bundesrates festgesetzt.
Uebersicht
Art. 945 ZGB — Art. 945 ZGB