Gesetzestext
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1Über die Rechte an den Grundstücken wird ein Grundbuch geführt.

2Das Grundbuch besteht aus dem Hauptbuch und den das Hauptbuch ergänzenden Plänen, Liegenschaftsverzeichnissen, Belegen, Liegenschaftsbeschreibungen und dem Tagebuche.

3Das Grundbuch kann auf Papier oder mittels Informatik geführt werden.

4Bei der Grundbuchführung mittels Informatik kommen die Rechtswirkungen den im System ordnungsgemäss gespeicherten und auf den Geräten des Grundbuchamtes durch technische Hilfsmittel in Schrift und Zahlen lesbaren oder in Plänen dargestellten Daten zu.

Uebersicht

Art. 942 ZGB — Art. 942 ZGB