Gesetzestext
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Das Versatzpfand wird dadurch begründet, dass der Pfandgegenstand der Anstalt übergeben und hiefür ein Versatzschein ausgestellt wird.
Uebersicht
Art. 909 ZGB — Art. 909 ZGB
Das Versatzpfand wird dadurch begründet, dass der Pfandgegenstand der Anstalt übergeben und hiefür ein Versatzschein ausgestellt wird.
Art. 909 ZGB — Art. 909 ZGB