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Der Gläubiger kann die Pfandsache nur mit Zustimmung des Verpfänders weiter verpfänden.
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Art. 887 ZGB — Art. 887 ZGB
Der Gläubiger kann die Pfandsache nur mit Zustimmung des Verpfänders weiter verpfänden.
Art. 887 ZGB — Art. 887 ZGB