Gesetzestext
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1Der Register-Schuldbrief entsteht mit der Eintragung in das Grundbuch.
2Er wird auf den Namen des Gläubigers oder des Grundeigentümers eingetragen.
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Art. 857 ZGB — Art. 857 ZGB
1Der Register-Schuldbrief entsteht mit der Eintragung in das Grundbuch.
2Er wird auf den Namen des Gläubigers oder des Grundeigentümers eingetragen.
Art. 857 ZGB — Art. 857 ZGB