Gesetzestext
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118Das oberste Stiftungsorgan muss der Aufsichtsbehörde jährlich den Gesamtbetrag der ihm und der allfälligen Geschäftsleitung direkt oder indirekt ausgerichteten Vergütungen im Sinne von Artikel 734a Absatz 2 des Obligationenrechts gesondert bekannt geben.

Uebersicht

Art. 84b ZGB — Art. 84b ZGB