Gesetzestext
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Die Übertragung der Forderung, für die eine Grundpfandverschreibung errichtet ist, bedarf zu ihrer Gültigkeit keiner Eintragung in das Grundbuch.
Uebersicht
Art. 835 ZGB — Art. 835 ZGB
Die Übertragung der Forderung, für die eine Grundpfandverschreibung errichtet ist, bedarf zu ihrer Gültigkeit keiner Eintragung in das Grundbuch.
Art. 835 ZGB — Art. 835 ZGB