Gesetzestext
Fedlex ↗
Eine Kündigung der Forderung durch den Gläubiger ist gegenüber dem Eigentümer der Pfandsache, der nicht Schuldner ist, nur dann wirksam, wenn sie gegenüber Schuldner und Eigentümer erfolgt.
Uebersicht
Art. 831 ZGB — Art. 831 ZGB