Gesetzestext
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Eine Stiftung kann von den Erben oder den Gläubigern des Stifters gleich einer Schenkung angefochten werden.
Uebersicht
Art. 82 ZGB — Art. 82 ZGB
Eine Stiftung kann von den Erben oder den Gläubigern des Stifters gleich einer Schenkung angefochten werden.
Art. 82 ZGB — Art. 82 ZGB