Gesetzestext
Fedlex ↗
1Ist eine Wertverminderung eingetreten, so kann der Gläubiger vom Schuldner die Sicherung seiner Ansprüche oder die Wiederherstellung des früheren Zustandes verlangen.
2Droht die Gefahr einer Wertverminderung, so kann er die Sicherung verlangen.
3Wird dem Verlangen innerhalb einer vom Gericht angesetzten Frist nicht entsprochen, so kann der Gläubiger eine zu seiner Sicherung ausreichende Abzahlung der Schuld beanspruchen.
Uebersicht
Art. 809 ZGB — Art. 809 ZGB