Gesetzestext
Fedlex ↗
1Die Grundlast ist keiner Verjährung unterworfen.
2Die einzelne Leistung unterliegt der Verjährung von dem Zeitpunkte an, da sie zur persönlichen Schuld des Pflichtigen wird.
Uebersicht
Art. 790 ZGB — Art. 790 ZGB
1Die Grundlast ist keiner Verjährung unterworfen.
2Die einzelne Leistung unterliegt der Verjährung von dem Zeitpunkte an, da sie zur persönlichen Schuld des Pflichtigen wird.
Art. 790 ZGB — Art. 790 ZGB