Gesetzestext
Fedlex ↗

1Der Berechtigte ist befugt, alles zu tun, was zur Erhaltung und Ausübung der Dienstbarkeit nötig ist.

2Er ist jedoch verpflichtet, sein Recht in möglichst schonender Weise auszuüben.

3Der Belastete darf nichts vornehmen, was die Ausübung der Dienstbarkeit verhindert oder erschwert.

Uebersicht

Art. 737 ZGB — Art. 737 ZGB