Gesetzestext
Fedlex ↗
1Mitglieder, die austreten oder ausgeschlossen werden, haben auf das Vereinsvermögen keinen Anspruch.
2Für die Beiträge haften sie nach Massgabe der Zeit ihrer Mitgliedschaft.
Uebersicht
Art. 73 ZGB — Art. 73 ZGB
1Mitglieder, die austreten oder ausgeschlossen werden, haben auf das Vereinsvermögen keinen Anspruch.
2Für die Beiträge haften sie nach Massgabe der Zeit ihrer Mitgliedschaft.
Art. 73 ZGB — Art. 73 ZGB