Gesetzestext
Fedlex ↗
1Wer ein verlorenes Tier findet, hat unter Vorbehalt von Artikel 720 Absatz 3 den Eigentümer davon zu benachrichtigen und, wenn er ihn nicht kennt, den Fund anzuzeigen.
2Die Kantone bezeichnen die Stelle, welcher der Fund anzuzeigen ist.
Uebersicht
Art. 720a ZGB — Art. 720a ZGB