Gesetzestext
Fedlex ↗

1Der Vorbehalt des Eigentums an einer dem Erwerber übertragenen beweglichen Sache ist nur dann wirksam, wenn er an dessen jeweiligem Wohnort in einem vom Betreibungsbeamten zu führenden öffentlichen Register eingetragen ist.

2Beim Viehhandel ist jeder Eigentumsvorbehalt ausgeschlossen.

Uebersicht

Art. 715 ZGB — Art. 715 ZGB