Gesetzestext
Fedlex ↗
1Entbehrt ein Grundstück des für Haus und Hof notwendigen Wassers und lässt sich dieses ohne ganz unverhältnismässige Mühe und Kosten nicht von anderswo herleiten, so kann der Eigentümer vom Nachbarn, der ohne eigene Not ihm solches abzugeben vermag, gegen volle Entschädigung die Abtretung eines Anteils an Brunnen oder Quellen verlangen.
2Bei der Festsetzung des Notbrunnens ist vorzugsweise auf das Interesse des zur Abgabe Verpflichteten Rücksicht zu nehmen.
3Ändern sich die Verhältnisse, so kann eine Abänderung der getroffenen Ordnung verlangt werden.
Uebersicht
Art. 710 ZGB — Art. 710 ZGB