Gesetzestext
Fedlex ↗

1Kann jemand einen drohenden Schaden oder eine gegenwärtige Gefahr nur dadurch von sich oder andern abwenden, dass er in das Grundeigentum eines Dritten eingreift, so ist dieser verpflichtet, den Eingriff zu dulden, sobald Gefahr oder Schaden ungleich grösser sind als die durch den Eingriff entstehende Beeinträchtigung.

2Für den hieraus entstehenden Schaden ist angemessener Ersatz zu leisten.

Uebersicht

Art. 701 ZGB — Art. 701 ZGB