Gesetzestext
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1Die Kantone sind befugt, die Abstände festzusetzen, die bei Grabungen und Bauten zu beobachten sind.
2Es bleibt ihnen vorbehalten, weitere Bauvorschriften aufzustellen.
Uebersicht
Art. 686 ZGB — Art. 686 ZGB
1Die Kantone sind befugt, die Abstände festzusetzen, die bei Grabungen und Bauten zu beobachten sind.
2Es bleibt ihnen vorbehalten, weitere Bauvorschriften aufzustellen.
Art. 686 ZGB — Art. 686 ZGB