Gesetzestext
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1Lässt sich der im Grundbuch eingetragene Eigentümer nicht identifizieren, ist sein Wohnort unbekannt oder ist von einem oder mehreren seiner Erben der Name oder Wohnort unbekannt, so kann das Gericht auf Antrag die erforderlichen Massnahmen anordnen.

2Insbesondere kann das Gericht einen Vertreter ernennen. Es legt auf Antrag den Umfang der Vertretungsmacht fest. Bestimmt es nichts anderes, so beschränkt sich diese auf erhaltende Massnahmen.

3Antrag auf Anordnung von Massnahmen stellen kann:

1.
jede Person, die ein schutzwürdiges Interesse hat;
2.
das Grundbuchamt am Ort des Grundstücks.

4Die Anordnung von Massnahmen unterbricht die Frist für eine ausserordentliche Ersitzung nicht.

Uebersicht

Art. 666a ZGB — Art. 666a ZGB