Gesetzestext
Fedlex ↗
1Entsteht durch Anschwemmung, Anschüttung, Bodenverschiebung, Veränderungen im Lauf oder Stand eines öffentlichen Gewässers oder in anderer Weise aus herrenlosem Boden der Ausbeutung fähiges Land, so gehört es dem Kanton, in dessen Gebiet es liegt.
2Es steht den Kantonen frei, solches Land den Anstössern zu überlassen.
3Vermag jemand nachzuweisen, dass Bodenteile seinem Eigentume entrissen worden sind, so kann er sie binnen angemessener Frist zurückholen.
Uebersicht
Art. 659 ZGB — Art. 659 ZGB